Das kommt darauf an - Erlaubnisfreie Waffen wie die meisten Messer, Gaspistolen oder Luftgewehre dürfen Sie behalten, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für erlaubnispflichtige Waffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK), auch wenn Sie die Waffen geerbt haben. Als Erbe wird Ihnen die zuständige Behörde eine solche "Erben-WBK" ausstellen, wenn Sie zuverlässig (§5 WaffG) und für den Besitz von Waffen geeignet sind (§6 WaffG).
Als Erbe von erlaubnispflichtiger, also "scharfer" Munition dürfen Sie diese nur behalten, wenn Sie einen tatsächlichen Bedarf dafür glaubhaft machen können. Sie müssen also zumindest bereits ein Sportschütze, Jäger oder Sammler sein. Anderenfalls muss die Munition verkauft oder unbrauchbar gemacht werden.
Wenn der Erbe Kenntnis darüber erlangt, dass sich Waffen in der Erbmasse befinden, so muss er dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft muss der Erbe dann die Ausstellung einer "Erben-WBK" beantragen, sofern er die Waffen behalten möchte (§20 WaffG). Der Erbe kann die Waffen innerhalb dieser Frist auch verkaufen, unbrauchbar machen lassen oder vernichten lassen.
Auf Wunsch des Erben kann eine Waffe von einem Büchsenmacher dauerhaft so verändert werden, dass damit nicht mehr geschossen werden kann. Diese Unbrauchbarmachung wird von einem Beschussamt bestätigt und ermöglicht den zukünftigen Besitz der Waffe ohne weitere Auflagen, die Waffe ist dann nicht mehr erlaubnispflichtig. Eine Anzeige über den Besitz muss dennoch binnen 2 Wochen nach Unbrauchbarmachung an die Waffenbehörde erfolgen.
Neben der Einhaltung der Fristen muss beachtet werden, dass die geerbten Waffen mit einer speziellen Vorrichtung blockiert werden müssen, sofern Sie nicht bereits über eine Waffenbesitzkarte (WBK) verfügen. Diese Vorrichtung darf nur durch einen Waffenhändler oder Büchsenmacher eingesetzt und ggf. wieder entfernt werden. Zudem sind die Aufbewahrungspflichten zu beachten: Erben dürfen ältere Waffenschränke, die noch nicht nach DIN/EN 1143-1 (Klasse 0 oder 1) zertifiziert sind, nur in Ausnahmefällen weiter benutzen. In der Regel muss ein neuer Waffenschrank angeschafft werden. Auskunft über die Zertifizierung gibt das Typenschild im Inneren des Waffenschranks.
Als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, insb. als Sportschütze oder Jäger, werden die geerbten Waffen auf Ihre vorhandene WBK eingetragen und dürfen auch entsprechend Ihres Bedürfnisses genutzt werden. Ohne diese Erlaubnis muss die Waffe blockiert sein und darf nicht geschossen werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein Verkauf an eine berechtigte Person geplant ist und die Waffe zu diesem Zweck von der Person zur Probe geschossen werden soll.
Für den selbstständigen Verkauf bieten sich nur Auktionshäuser oder Plattformen an, welche den Waffenverkauf ausdrücklich gestatten. Als "privater" Verkäufer müssen Sie alle rechtlichen Vorgaben für einen Verkauf von Waffen kennen und genau befolgen. Hierzu gehören insbesondere die Erwerbsvoraussetzungen des Käufers (Bedürfnis), Kenntnis über die Erlaubnisdokumente und mögliche Voreinträge, die Erwerbsstreckung, die Kennzeichnungspflicht von Angeboten und die Meldepflichten gegenüber den Behörden. Kommen "scharfe" Waffen bei einem privaten Verkauf ungewollt in die falschen Hände, kann dies bei Vorliegen von Fahrlässigkeit empfindliche Strafen zur Folge haben.
Als Erbe sollten Sie die Waffen dort lassen, wo sie sind und sicherstellen, dass außer Ihnen niemand Zugang zu den Waffen erhalten kann. Im Falle einer gewünschten Unbrauchbarmachung wird Ihnen ein Büchsenmacher Ihrer Wahl den weiteren Ablauf erklären. Wenn Sie sich für eine Blockierung oder einen Verkauf entscheiden, erhalten Sie Informationen von einem Händler.
Sie können direkt hier bei Erbwaffe.com Kontakt zu einem Händler in Ihrer Region aufnehmen, der Erbwaffen ankauft und sich mit den rechtlichen Vorgängen genau auskennt. Nach Absprache ist unter Umständen auch ein Kommissionsverkauf möglich, wobei der Händler am Verkaufserlös prozentual beteiligt wird. Weitere Waffenhändler finden Sie auch im Telefonbuch oder über Suchmaschinen in Internet. Zum Verkauf an einen Händler sollten Sie zeitnah das "Stammdatenblatt" zu den geerbten Waffen von der zuständigen Behörde anfordern.
Es kommt vor, dass sich in der Erbmasse Waffen befinden, für deren Besitz der Erblasser keine Erlaubnis hatte. Auch in diesem Fall muss unverzüglich eine Meldung an die zuständige Waffenbehörde erfolgen. Die Behörde wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Es erwartet Sie zwar keine Strafe, dass Sie die zuvor unerlaubt besessenen Waffen behalten dürfen, ist aber unwahrscheinlich.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
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